Merkblatt für Geschäftspartner zur Korruptionsprävention und -bekämpfung


I. Was ist Korruption?
 

Im rechtlichen Sinne und im Rahmen des hier relevanten Geschäftsbetriebs der TAG Unternehmensgruppe (TAG Immobilien AG und ihrer Konzerngesellschaften mit Sitz in Deutschland, nachstehend „TAG“ genannt) bedeutet Korruption bzw. Bestechung, dass Anreize, Vergünstigungen, Bevorzugungen und sonstige materielle und immaterielle Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt (aktive Korruption) bzw. angenommen werden (passive Korruption), die darauf abzielen, faire, objektive und sachgerechte geschäftliche Entscheidungen zu beeinflussen, damit der Vorteilsgeber oder ein Dritter pflicht- oder wettbewerbswidrig bevorzugt wird.

Beispiel: Geschäftspartner (z.B. Vertragspartner/ Auftragnehmer) A will einen Auftrag der TAG erhalten, weiß jedoch, dass mehrere Unternehmen um diesen Auftrag konkurrieren. Deshalb bietet er einem für die Auftragsvergabe zuständigen Mitarbeitenden oder anderem bei der Vergabe eingeschalteten Geschäftspartner (z.B. Planer/Architekt) der TAG eine Geldzahlung an, damit er den Auftrag an den Geschäftspartner A vergibt.

Korruption stellt kein Kavaliersdelikt dar, sondern ist im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs sowohl für den Vorteilsgeber (§ 299 Abs. 2 StGB) als auch für den Vorteilsnehmer (§ 299 Abs. 1 StGB) jeweils eine eigenständige Straftat mit ggf. drastischen Folgen wie bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Weitere Straftaten, die mit korruptem Verhalten einhergehen, können Betrug, Untreue, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen oder Geldwäsche sein.

Rechtswidrig und strafbar ist nicht erst die Annahme oder Gewährung von finanziellen oder anderen Vorteilszuwendungen, sondern schon deren Anbieten bzw. spiegelbildlich das Fordern oder Sich-versprechen-lassen, selbst wenn es anschließend gar nicht zur tatsächlichen Gewährung des konkreten Vorteils kommt. Vorteile sind alle Zuwendungen, die geeignet sind, den Angestellten oder Beauftragten des Waren oder Dienstleistungen beziehenden Unternehmens dazu zu bewegen, sich bei seiner Wahl zwischen konkurrierenden Anbietern von sachwidrigen Erwägungen leiten zu lassen. Darunter sind Leistungen materieller oder immaterieller Art zu verstehen, die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Empfängers objektiv verbessert und auf die er keinen Anspruch hat,

Beispiele: direkte oder indirekte Geldzahlungen, Geschenke, Einladungen, Bewirtungen, Rabatte oder einen Gegenstand von finanziellem Wert, einschließlich Dienstleistungen.
 

II. Vermeidung von Korruption
 

Die TAG führt ihre Geschäfte fair, ehrlich und transparent und toleriert Korruption weder durch Mitarbeiter noch durch Geschäftspartner. Es werden keine Bestechungsangebote gemacht und es wird nicht bestochen. Die TAG nimmt keine Bestechungen an – weder direkt noch auf Umwegen. Zu den zentralen Elementen der Korruptionsprävention gehören die Geschäftsgrundsätze der TAG, die Antikorruptionsrichtlinie, die Kompetenz- und Zeichnungsrichtlinie (4-Augen-Prinzip) sowie die Einkaufs- und die Spendenrichtlinie, die für die Mitarbeiter der TAG klare Verhaltensvorgaben enthalten. Die in den Geschäftsgrundsätzen verankerten Verhaltensregeln für die Mitarbeiter der TAG in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen der TAG werden in der Antikorruptionsrichtlinie konkretisiert und Verantwortlichkeiten geregelt, um jedes Verhalten, das den Eindruck unzulässiger Beeinflussung oder Einflussnahme erwecken könnte („Null-Toleranz-Prinzip), von vornherein zu unterbinden.

Die TAG duldet auch bei ihren Geschäftspartnern keine Form von Korruption und kein Geschäftsgebaren, das den Eindruck unzulässiger Beeinflussung oder Einflussnahme erwecken könnte („Null-Toleranz-Prinzip“). Jeder Geschäftspartner hat sich entsprechend diesen Grundsätzen zu verhalten. Die Anforderungen der TAG an die Geschäftspartner für auf Transparenz und Fairness beruhende Geschäftsbeziehungen sind im Geschäftspartnerkodex der TAG formuliert, deren entsprechende Standards einzuhalten sich die Geschäftspartner verpflichten.
 

III. Interessenkonflikte
 

Geschäftliche und/ oder persönliche Verbindungen zwischen Geschäftspartnern und deren Mitarbeitern zu Mitarbeitern der TAG sind jederzeit – von der Anbahnung der Geschäftsbeziehung bis zu deren Beendigung zwingend von den Geschäftspartnern gegenüber der TAG transparent zu machen, um jegliche Interessenkonflikte auszuschließen. Ein Interessenkonflikt kann immer dann entstehen, wenn aufgrund geschäftlicher oder persönlicher Verbindungen nicht mehr gewährleistet werden kann, dass eine geschäftliche Entscheidung allein auf einer objektiven Entscheidungsgrundlage getroffen wird, sondern durch das konkrete Näheverhältnis geleitet oder beeinflusst wird.
 

IV. Verhalten im Verdachtsfall – Das Hinweisgebersystem
 

Durch Hinweise auf potentielle Compliance-Verstöße können Schäden von der TAG abgewendet werden. Rechtzeitiges Erkennen von Verstößen ermöglicht ein unverzügliches Handeln und die Verfolgung der Verstöße. Die TAG verfügt über ein Hinweisgebersystem mit verschiedenen Meldekanälen zur Ermöglichung der Übermittlung von Hinweisen und Verstößen (https://www.tag-ag.com/ueber-die-tag/compliance/hinweisgebersystem). Die Verfahrensordnung (https://www.tag-ag.com/ueber-die-tag/compliance/verfahrensordnung-hinschg-und-lksg) erläutert die Meldekanäle, den Ablauf des Verfahrens, die Zuständigkeiten und die Vertraulichkeit.
 

V. Sanktionen und Rechtsfolgen
 

Die TAG erwartet von ihren Geschäftspartnern, dass sie mit den Regeln der TAG zur Korruptionsprävention und -bekämpfung sowie der „Null-Toleranz-Politik“ übereinstimmen und sich entsprechend verhalten. Ein nachgewiesener Verstoß wird von der TAG nicht toleriert und hat Sanktionen zur Folge, die bis hin zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Beendigung der Geschäftsbeziehung sowie die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche führen können.